Hundesteuer
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Eisenhüttenstadt
Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 2, 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 17.10.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Steuerpflicht, Haftung
- Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter im Sinne dieser Satzung ist jede natürliche Person, die einen Hund im eigenen oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinen Haushalt aufgenommen hat.
- Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in eine Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
- Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Hundehalter als Gesamtschuldner.
- Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen beim Bereich Sicherheit, Ordnung und Brandschutz der Stadt Eisenhüttenstadt gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird.
§ 3 Gefährliche Hunde
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(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
- Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder wiederholt Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
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Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder
Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr.1:
- American Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Staffordshire Bullterrier und
- Tosa Inu
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Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen
Hundes aufgrund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des
Absatzes 1 Nr.1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der
örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
- Alano
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dobermann
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Español
- Mastino Napoletano
- Perro de Presa Canario
- Perro de Presa Mallorquin und
- Rottweiler
Über den Nachweis nach Satz 1 erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung (Negativzeugnis) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 3 Hundehalterverordnung (HundehV) vom 16.06.2004 (GVBl. II S. 458).
§ 4 Steuermaßstab und Steuersatz
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Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich,
- für den 1. Hund 60,00 €
- für jeden weiteren Hund 100,00 €
- Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 jährlich 400,00 € e gefährlichen Hund. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Hundehalter für das jeweilige Steuerjahr durch Vorlage eines Negativzeugnisses im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 3 nachweisen kann, dass der von ihm gehaltene Hund nach § 3 Absatz 3 keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.
- Hunde, für die Steuerfreiheit nach § 5 besteht oder für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, werden mitgezählt.
§ 5 Steuerfreiheit
Hinweis:
Als Nachweis ist der aktuelle Hundesteuerbescheid oder der Befreiungsbescheid von der Hundesteuer vorzulegen.
§ 6 Steuerbefreiung
- Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
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Hunden, die als:
- Meldehund,
- Sanitätshund,
- Schutzhunde oder,
- Rettungshunde
- Blindenführhunde und Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftige Personen im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ besitzen.
§ 7 Steuerermäßigung
- Hunde, die zur Bewachung von ständig bewohnten Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, gehalten werden, jedoch für höchstens 1 Hund.
- Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, gehalten werden, jedoch für höchstens 2 Hunde.
- Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd ausschließlich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Eisenhüttenstadt gehalten werden, die einen gültigen Jagdschein inne haben und für den Hund die notwendigen Brauchbarkeitsprüfungen gemäß der Verordnung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBV) vom 14.09.2005 (GVBl. II S. 482) in der jeweils gültigen Fassung, nachweisen können, jedoch für höchstens 1 Hund.
§ 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)
- Steuervergünstigungen nach den §§ 6 und 7 werden nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist.
- Steuerbefreiungen nach § 6 bzw. Steuerermäßigungen nach § 7 werden nicht gewährt für gefährliche Hunde im Sinne des § 3. Dies gilt nicht für solche Hunde, für die der Hundehalter den Nachweis nach § 3 Absatz 3 Satz 3 erbringen kann.
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Der Antrag auf Steuervergünstigung ist mindestens vier Wochen vor Beginn
des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich
bei der Stadt Eisenhüttenstadt zu stellen.
Wird die beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. - Die Steuervergünstigung wird im Steuerbescheid ausgewiesen. Die Steuervergünstigung gilt nur für die Halter, die sie beantragt haben und für die sie bewilligt worden ist.
- Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Hundehalter dies innerhalb von vier Wochen nach dem Wegfall der Stadt Eisenhüttenstadt anzuzeigen.
- Von den in § 7 genannten Ermäßigungsgründen kann jeweils pro Hund nur einer zur Anwendung kommen.
- Die in § 6 Nr. 3 genannten Befreiungsgründe werden nur für den 1. Hund gewährt, falls mehrere Hunde gehalten werden.
§ 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht
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Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Aufnahme
des Hundes in den Haushalt folgt, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in
dem der Hund 3 Monate alt wird. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen
werden, ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als 3 Monate alt ist.
In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Kalendermonats, in dem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten wurde.
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. - Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht und eine Abmeldung bei der Stadt Eisenhüttenstadt erfolgt. Kann der genaue Zeitpunkt der Abschaffung, des Abhandenkommens oder des Eingehens durch den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt. Bei Wegzug aus der Stadt Eisenhüttenstadt endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats in den der Wegzug fällt.
§ 10 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
- Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt.
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Die Steuer wird am 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig. Davon abweichend
wird die Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen zu je einem Viertel des
Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Dieser Antrag ist mit der Anmeldung für das laufende Jahr bei der Stadt
Eisenhüttenstadt zu stellen, im Übrigen im Dezember des Vorjahres für das Folgejahr.
Entsteht die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres, ist die Steuer in einem Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, außer der Steuerpflichtige stellt mit der Anmeldung einen Antrag nach Abs. 2 Satz 2. - Endet die Steuerpflicht während des Zeitraumes, für den bereits Steuer entrichtet wurde, so wird die zuviel gezahlte Steuer erstattet.
- Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für diesen Zeitraum nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 11 Anmeldung/Abmeldung/Überwachung der Steuer
- Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von vier Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Eisenhüttenstadt unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. In den Fällen des § 2 Absatz 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von vier Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 5 innerhalb von vier Wochen des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats erfolgen. Auf Verlangen sind Nachweise über den Beginn der Hundehaltung wie z. B. Impfausweis, Versicherungspolice, Kaufvertrag etc. vorzulegen.
- Die Abmeldung eines Hundes hat durch den bisherigen Hundehalter innerhalb von vier Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt Eisenhüttenstadt zu erfolgen. Die Abmeldung ist schriftlich oder zur Niederschrift vorzunehmen. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere im Gemeindegebiet wohnende Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person mitzuteilen.
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Jeder Hundehalter erhält von der Stadt Eisenhüttenstadt für jeden angemeldeten
Hund eine Steuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung
oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten
gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet,
den Beauftragten der Stadt Eisenhüttenstadt die Steuermarke auf Verlangen
vorzuzeigen.
Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke auf Grundlage der gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Eisenhüttenstadt ausgehändigt.
Mit der Abmeldung des Hundes nach Absatz 2 ist die Hundesteuermarke an die Stadt Eisenhüttenstadt zurückzugeben. - Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Eisenhüttenstadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (§ 12 Absatz 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 der Abgabenordnung (AO)).
- Die Stadt Eisenhüttenstadt kann Hundebestandsaufnahmen durchführen. Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen von der Stadt Eisenhüttenstadt übersandten Unterlagen nach bestem Wissen und Gewissen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Unterlagen nach Satz 2 wird die Verpflichtung zur Anund Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 15 Absatz 2 Buchstabe b KAG
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 8 Absatz 5 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder bei der Anmeldung unrichtige Angaben zur Hunderasse macht und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
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Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung i. V. m. § 3 Abs. 2 BbgKVerf handelt
auch wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die im Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Ordnungswidrigkeiten begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
- entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund ohne Angabe der Hunderasse anmeldet.
- als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Eisenhüttenstadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
- den Pflichten eines Grundstückseigentümers, Haushaltsvorstandes oder dessen Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt.
- Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 15 Absatz 3 KAG in seiner jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
- Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße von 5 Euro bis zu 1000 Euro geahndet werden.
- Zuständige Verwaltungsbehörde ist die Bürgermeisterin der Stadt Eisenhüttenstadt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf.