Vereinssatzung

Satzung des Hundesport-Klub e.V. Fürstenberg/Oder


§1 Name und Sitz

  1. Der Klub führt den Namen Hundesport-Klub e. V. Fürstenberg/Oder (nachstehend auch Klub genannt).Er ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Vereinsregistriernummer 1217 eingetragen.
  2. Der Sitz des Hundesport-Klub e.V. Fürstenberg/Oder ist Eisenhüttenstadt. Die Geschäftsstelle befindet sich am Ort des 1.Vorsitzenden.
  3. Der Klub ist Mitglied im Schutz-und Gebrauchshundesportverband (SGSV), der seinerseits Mitglied im Deutschen Hundesportverband e.V. , im Verband für das Deutsche Hundewesen, der wiederum Mitglied der Föderation Cynologieque International (FCI) ist.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Klubs ist die Förderung des Hundesports nach § 52(2) Nr.23 AO der Abgabeordnung.
  2. Ausbildung des Hundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen im Einsatz ist, insbesondere als Schutzhund, Rettungshund, Hütehund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleit-und Familienhund.
  • Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Hundes, Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer.
  • Förderung der sportlichen Betätigung und damit verbunden körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch planmäßige Ausbildung der Hunde für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke.
  • Weite Kreise der Bevölkerung für die Zucht und Ausbildung geeigneter Hunde als Gebrauchshund zu interessieren.
  • Förderung und Unterrichtung der Vereinsmitglieder in Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen.
  • Die sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund.
  • Die Förderung der Jugendarbeit.
  • Der Hundesport-Klub e.V. Fürstenberg/Oder erfüllt seine Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
  1. Die Kompetenz des Klubs liegt insbesondere auf den folgenden Gebieten:
  • er wirkt bei der Erarbeitung und Verbreitung einheitlicher Richtlinien für den Hundesport mit,
  • der Klub ist in Verbindung mit dem übergeordneten Verband für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder verantwortlich,
  • ihm obliegt die Organisation terminierter Prüfungen und Veranstaltungen,
  • er führt notwendige Leistungskarteien für die Mitglieder,
  • er setzt sich für eine breite Mitarbeit der Jugendlichen ein und unterstützt die Entwicklung junger Menschen beim Sport mit dem Hund,
  • er publiziert zu Fragen der Ausbildung und Leistung und er betreibt Öffentlichkeitsarbeit für für den Hundesport,
  • der Hundesport-Klub ist politisch und konfessionell neutral,
  • er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
  • Mittel des Hundesportklubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. Er darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Hundesport-Klubs keine Rückerstattung der geleisteten Sacheinlagen.
  • der Vorstand kann zur Regelung von Klubaufgaben gesonderte Ordnungen erlassen.


§3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglied des Hundesport-Klub e.V. Fürstenberg/Oder kann jede Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt, keine eigenwirtschaftlichen Ziele verfolgt und gemeinnützig im Sinne des Klubs tätig ist. Die Mitgliedschaft für Personen unter 18 Jahre setzt eine schriftliche Zustimmung des (der) Erziehungsberechtigten voraus.
  2. Die Aufnahme eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung erfolgt nicht. Die Mitgliedschaft tritt erst nach Zahlung des Beitrages in Kraft. Die Mitgliedschaft muss schriftlich niedergelegt sein.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Klubs teilzunehmen. Die Rechte ruhen, solange sich das Mitglied mit seinen Beiträgen im Rückstand befindet. Die Mitglieder können Vorschläge und Anträge für alle Tätigkeitsfelder des Klubs unterbreiten. Die Mitglieder können sich in allen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, an den Vorstand wenden.
  4. Im Einvernehmen zwischen Klub und Mitglied kann eine „Ruhende Mitgliedschaft“ Vereinbart werden. Die Dauer der „Ruhenden Mitgliedschaft“ ist befristet. Während dieser Zeit entfallen alle Rechte und Pflichten der Klubmitgliedschaft.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse zu beachten, um die Ziele des Hundesport-Klubs zu unterstützen. Sie haben die politische und konfessionelle Neutralität des Klubs zu achten.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. angezeigt werden. Bei nicht fristgerechter Kündigung bleibt die Mitgliedschaft bis zum 31.12. des folgenden Jahres bestehen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung verstoßen hat oder Beschlüsse des Klubs oder übergeordneter Verbände nicht erfüllt werden. Der Ausschluss kann auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum durch den Vorstand erfolgen. Es erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
  7. Verdienstvolle Mitglieder des Klubs und Persönlichkeiten des öffentlichen, kulturellen oder Sportlichen Lebens können zu Ehrenmitgliedern des Klubs ernannt werden.


§4 Organisationsaufbau

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammen. Außerordentliche und Ehrenmitglieder nehmen an ihr ohne Stimmrecht teil. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens drei mal jährlich zusammen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 3 Wochen vor stattfinden schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen oder müssen einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies unter Angaben wichtiger Gründe fordert.
  3. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Grundsätzlich ist durch Erhebung der Hand abzustimmen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. In der Versammlung ist für die Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder ausreichend, die erschienen sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Mitglieder, deren Alter zwischen dem 10. und dem vollendetem 16 Lebensjahr liegt, besitzen kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliederversammlung - Nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und fasst hierüber Beschluss (Entlastung oder Missbilligung) - Berät und beschließt über grundlegende Aufgaben, über Satzungsänderungen sowie eingereichter Anträge - Wählt den Vorstand und die Kassenprüfer - Legt den Jahresbeitrag für das Folgejahr fest
  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens 4 Wochen vor der Tagung an den Vorstand zu stellen. Satzungsänderungen müssen unter Bezeichnung des Paragraphen der Satzung und des Änderungsinhaltes der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Sie sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1.Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
  7. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen und vertretenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Schriftführer zu unterzeichnen hat und die in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Bestätigung vorzulegen ist. Der Vorsitzende hat die Niederschrift gegenzuzeichnen.


§5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzende(r)
  • 2. Vorsitzende(r)
  • Schatzmeister(in)
  • Obmann(Frau) für Ausbildung
  • Referent f. Öffentlichkeitsarbeit
  • Schriftführer(in)
  1. Der Vorstand des Hundesport-Klub entscheidet über die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben und über Anträge, die von den Mitgliedern vorgelegt werden. Er erlässt und ändert nach Anhörung alle Ordnungen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzende(n) und die/dem 2.Vorsitzende(n). Ihre Pflichten und Aufgaben liegen auf organisatorischem Gebiet und in der Überwachung aller Bestimmungen und Ordnungen des Klubs und der übergeordneten Verbände. Gerichtlich und außergerichtlich wirdder Klub durch die/dem 1.Vorsitzende(n) und die/dem 2. Vorsitzende(n) vertreten. Jeder von Ihnen ist stets einzelvertretungsberechtigt.
  3. Haftung von Vorstandsmitgliedern
    1. Der Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Klub für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Klubs.
    2. Ist der Vorstand nach Absatz 1, Satz 1, einem anderem zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so ist er von dem Klub gegenüber von Verbindlichkeiten befreit. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  4. Bedarfsfall beruft der Vorstand eine Schiedskommission (Verband SGSV)


§6 Wahlen und Amtsdauer

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  2. Die Kandidaten für den Vorstand werden auf Antrag der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen müssen dem Klub und dem SGSV angehören.
  3. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Schatzmeisters findet in einer konstiuierenden Abstimmung durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes statt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.


§7 Beschlüsse

  1. Über die Sitzungen des Vorstandes, der nach Bedarf tagt, ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  2. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung anderes beschlossen wird.


§8 Finanzen

  1. Der Klub finanziert sich aus: - Beiträgen - Umlagen - Kostenbeiträgen zu Dienstleistungen - Einnahmen aus Veranstaltungen - Einnahmen aus Hundesportartikeln und Werbung - Spenden / Schenkungen
  2. Die Einnahmen des Klubs müssen mit den Zielen des Hundesports im Einklang stehen. Die Ausgaben dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben verwendet werden. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Klubs. Kassenprüfer haben Kontrollpflicht, die jederzeit erfolgen kann.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit festgelegt.


§9 Kassenprüfungen

Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen alle 4 Jahre wechseln. Nach weiteren 4Jahren ist eine Wiederwahl möglich. Den Kassenprüfern sind auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen. Wird die Kassenführung beanstandet, so muss die/der 1. Vorsitzende einen vereidigten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Kasse beauftragen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse empfehlen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters.


§10 Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung ist mit einer 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder unter den Voraussetzungen der § 4.1. dieser Satzung anzugleichen.


§11 Auflösung

Die Auflösung des Klubs kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mindestens 8 Wochen vorher unter Angaben des Grundes einberufen wurde, beschlossen werden. Die Mitglieder sind in schriftlicher Form persönlich zu informieren. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung bedarf 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird mit der Auflösung des Klubs nur eine Veränderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einen gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Zwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Klubvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Zur Durchführung ist das Finanzamt zu hören. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Hundesport-Klub e.V.Fürstenberg/Oder an den "Förderverein des Tiergeheges Eisenhüttenstadt e.V.", welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden hat.


§12 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde in der geänderten Fassung am 24.10.2014 in Eisenhüttenstadt beschlossen.

gez.: 1. Vorsitzende(r) - Hundesport-Klub e.V. Fürstenberg/Oder